Maschinensicherheit

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gilt ist bei vollständigen und unvollständigen Maschinen anzuwenden. Sie stellt in Abhängigkeit von weiteren Richtlinien, wie z.B. der EMV- oder die RoHS-Richtlinie, die Basis der CE-Kennzeichnung dar. Die Erfüllung der Anforderungen der Maschinenrichtlinie wird über die sogenannte Vermutungswirkung abgebildet. Diese ist dann gegeben, wenn die zutreffenden, im Amtsblatt der Maschinenrichtlinie aufgeführten harmonisierten Normen vollständig erfüllt sind.

Die Maschinenrichtlinie fordert, dass für jede Maschine vor der Inverkehrbringung eine Risikobeurteilung vorgenommen wird. Dabei müssen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die für die Maschinen gelten, betrachtet werden und ggf. Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden. 

Die Maschinenrichtlinie ist ebenfalls auf Sicherheitsbauteile anzuwenden. Diese sind exemplarisch in Anhang V der Richtlinie aufgeführt. 

Hinweis: Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird durch die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 abgelöst. Diese ist am 19. Juli 2023 in Kraft getreten und ist nach der 42-monatigen Übergangsfrist, ab dem 20. Januar 2027, verbindlich anzuwenden (Stichtagsregelung).


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Torsten Wedemeyer Engineering
Funktionale Sicherheit - Functional Safety
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